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CSmedicus | Corona-Solution

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Wichtiges über mRNA-Injektion, Übersterblichkeit, Hilfen bei "Impf"-Schäden+Long-Covid.
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Post #19702 627
⚖🦠💉Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem. Die Bombe ist nun geplatzt.

Tobias Ulbrich incl. Quellen, auch Bewertung von Ulrike Kämmerer zur Eignung der RT-Technik.:
https://x.com/AnwaltUlbrich/status/2098513564298297847

Seit wenigen Tagen liegen die BfArM-Akten des Fachgebiets 93 "COVID" öffentlich vor, freigegeben nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Fünf Bände, über 3.000 Seiten Berichte, Vermerke und Mailverkehr mit dem Gesundheitsministerium. Rechtsanwalt Tobias Ulbrich hat sie als Erster ausgewertet.

Im Februar 2021 hält das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) fest:
"Zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität ist derzeit kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA verfügbar." Und: Ct-Werte sind "zwischen unterschiedlichen PCR-Verfahren nur mit Einschränkungen vergleichbar." Die ersten Sonderzulassungen waren zu diesem Zeitpunkt zehn Monate alt. Die Bescheide dazu wurden nie veröffentlicht, das BfArM schlägt eine geschützte Website für die Landesbehörden vor. Für Antigentests gab es später Mindestwerte für Sensitivität und Spezifität, für den so genannten "Goldstandard" selbst keine.

Das Paul-Ehrlich-Institut wusste, was ein positiver Befund bedeutet und was nicht. In seinem Bericht vom 6. November 2020 definiert es hohe Viruslast als Ct-Wert unter 25 und prüft in Zellkultur, ob sich das Virus vermehrt, ausdrücklich "als mögliche Korrelation" zur Infektiosität. Die Nationale Teststrategie des Ministeriums sagt, die Diagnose werde erst durch PCR "sowie die ärztliche Beurteilung" gestellt. Schon im August 2020 fragen Bund und Länder, ob ein bestimmter Ct-Wert die Quarantäne verkürzen könne, und geben die Frage an das RKI. Sie blieb offen.

Nichts davon kam in der Meldekette an. Nach § 7 IfSG löste der bloße Labornachweis die Meldung aus, ohne Ct-Wert, ohne Symptom, ohne Arzt. Nach § 28b IfSG wurden diese Meldungen zur Sieben-Tage-Inzidenz addiert. Ab 100 bedeutete das Ausgangssperre, ab 150 Läden zu, ab 165 Schulen zu. Ein Abstrich mit Ct 38 zählte wie einer mit Ct 18. Eine Million Kopien pro Milliliter, die Schwelle für Ansteckungsfähigkeit, entspricht einem Ct um 25. Das Charité-Protokoll, nach dem Europa testete, hat nie einen Cut-off definiert. Die MWGFD-Mitglieder Ulrike Kämmerer und Klaus Steger haben das 2023 detailliert publiziert.

Und die Notlage selbst?
Das DIVI-Intensivregister ist öffentlich. Erinnern wir uns: Die belegten Intensivbetten bleiben von Mai 2020 bis Ende 2021 auf einer Linie, rund 15 pro Meldebereich, etwa 20.000 bundesweit. Kein Berg ist sichtbar, auch keine Welle. Lediglich die gemeldeten betreibbaren Betten bewegen sich: Sie fallen zwischen Juli und Dezember 2020 um gut ein Fünftel. Wohlgemerkt nicht weil Patienten kamen, sondern weil die Meldelogik geändert wurde, eine Kategorie "Notfallreserve" entstand und Freihaltepauschalen an eine Auslastung von mindestens 75 Prozent gekoppelt wurden. Der Bundesrechnungshof hat diesen Fehlanreiz 2021 benannt. Zugleich war 2020 das Jahr mit der niedrigsten Krankenhausauslastung seit Jahrzehnten.

Am 19. November 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Bundesnotbremse. Das PEI wurde nicht gehört, auch nicht das BfArM. Die Wörter Sensitivität, Spezifität und Ct-Wert kommen im Beschluss nicht vor. Geprüft wurde, ob die Inzidenz ein vertretbarer Indikator ist. Das Signal, aus dem die Inzidenz gemacht wird, blieb unbeachtet. Und Matthias Schrappes Gutachten, das diese Lücke benannte, fand keinen Widerhall.

Was jetzt folgen muss:
Die Enquete-Kommission muss diese Akten und die Bestände von PEI und RKI zum Gegenstand machen.
Alle Sonderzulassungsbescheide müssen veröffentlicht werden, mit Bewertungsgrundlage.
Das RKI hat zu erklären, warum es dem Gericht die bekannten Grenzen des Meldesignals nicht dargelegt hat.
Wir werden nicht müde zu fordern: Nie wieder ein Grundrechtsschalter ohne Ct-Wert, ohne Symptom, ohne ärztliche Beurteilung.

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Post #19701 169

Forwarded from CSmedicus | Corona-Solution

Sexuell übertragbare Infektionen und AIDS

https://www.immunity.org.uk/wp-content/uploads/2025/03/Gut-Flora-Gut-Muccosa-Antibiotics-and-AIDS-Abstracts-and-Links.pdf

Verschiedene antibiotika-resistente Keime lösen ein positives Ergebnis im HIV-Test aus, worauf die positiv Getesteten dann als Träger des sog. HIV-Retrovirus eingeordnet und mit sog. Anti-HIV-Medikamenten behandelt werden.
Wie Ihnen das Dokument mit den Abstracts und Links zeigt, kann dieser Zusammenhang anhand von Studien aus den USA und anderen Ländern lückenlos belegt werden.

Beide Dokumente waren ebenso wie Aufsätze von Heinrich Kremer, Eleni Papadoulos und anderen auch in deutscher Sprache auf www.ummafrapp.de verfügbar, bis diese Website im letzten Herbst liquidiert wurde, was ein bedenklicher Akt gegen die wissenschaftliche Debatte und Meinungsfreiheit darstellt.

Studiengruppe AIDS-Therapie

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Post #19700 139

Forwarded from Verbales Vitriol (Dr. Sabine Stebel)

Auf der einen Seite liegen vier interne Warnbefunde des BfArM, wortwörtlich belegt:
1. Sensitivität 40,7 % / 56 % bei Asymptomatischen mit vorderem Nasenabstrich – exakt der später zugelassenen Anwendung [T3 p46; 20.01.2021]
2. Eingeständnis „131 nicht evaluierte Tests” und Verfall der ursprünglichen Sensitivitäts-/Spezifitätsangaben [V93 p44; 12.02.2021]
3. Kein internationaler Standard für die analytische Mindestsensitivität [T2 p431; 12.02.2021]
4. Nicht-Vergleichbarkeit der Ct-Werte zwischen PCR-Verfahren – und damit Wegfall des Referenzsystems für die Antigen-Bewertung [T2 p431; 12.02.2021]
Auf der anderen Seite läuft eine geradlinige politische Beschleunigung:
1. BMG-Marktrecherche zum konkreten Selbsttest am 20.01.2021 vormittags [T3 p47]
2. Politisch feststehende „geplante Bürgerkommunikation” mit Herstellereinfluss auf Beipackzettel am 27.01.2021 [T3 p36]
3. Interne Vorentscheidung für § 11 Abs. 1 MPG statt IVDD am 28.01.2021 [T3 p36]
4. Ministerielle Vermerkslage 12.02.2021 [V93 p44]
5. Erste Sonderzulassung zur Laienanwendung 24.02.2021 [T2 p406]
6. Länderabgestimmte Kennzeichnungspraxis 26.02.2021 [V93 p47]
Die politische Linie hat die methodischen Warnbefunde nicht integriert. Sie hat sie zur Kenntnis genommen („wichtiger Hinweis” [V93 p53]) und ist an ihnen vorbeigegangen. Das ist der aktenkundige Befund.

Die politische Zusage lief der behördlichen Regulierung nicht um Tage, sondern um Wochen voraus. Die Behörde wurde in eine Terminstellung gebracht, in der nur noch die formale Erledigung möglich war, nicht mehr eine ergebnisoffene Prüfung. Das ist eine politische Bindung der nachgeordneten Behörde durch öffentliche Ministerkommunikation. Ein Vorgang, der die aufsichtliche Unabhängigkeit des BfArM praktisch aufhob.

Vier Merkmale des Vorgangs sind aktenkundig und benennbar.
Erstens: Die politische Entscheidung war vor der methodischen Prüfung getroffen. Die BMG-Marktrecherche am Vormittag des 20.01.2021 dokumentiert einen bereits feststehenden politischen Willen. Der methodische Warnhinweis am Nachmittag desselben Tages wurde ignoriert. Das Verfahren war nicht ergebnisoffen.
Zweitens: Der gewählte Zulassungsweg umgeht die europäische Sicherheitsarchitektur. Die IVDD 98/79/EG sieht für Selbsttests eine höhere Konformitätsstufe vor. Die deutsche Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 MPG in Verbindung mit der „dual-use”-Aufkleberpraxis hebelte diese Anforderung faktisch aus. Ein professioneller Test wurde durch behördliche Verwaltungspraxis zum Selbsttest umgewidmet, ohne dass die dafür vorgesehene Konformitätsbewertung nachgeholt wurde.
Drittens: Die staatliche Einwirkung auf Herstellerbeipackzettel ist als politischer Auftrag dokumentiert („wie an die verschiedenen Hersteller herangetreten werden kann um entsprechenden Einfluss auf die Beipackzettel zu nehmen” [T3 p36]), ohne dass eine tragfähige Rechtsgrundlage im Vorgang benannt wird. Beipackzettel sind Teil der herstellerseitigen Konformitätsdokumentation; ein staatliches „Einwirken” außerhalb des Konformitätsverfahrens ist ein Grenzüberschritt zwischen Aufsicht und informeller Steuerung.
Viertens: Die Datengrundlage war zum Zeitpunkt der politischen Entscheidungslinie behördlich nicht stabil, und die Behörde hat das schriftlich eingeräumt. Auf Grundlage eines Aktenstands, den die Behörde selbst als nicht mehr belastbar bezeichnet, wurden zwölf Tage später Sonderzulassungen zur Selbstanwendung erteilt.

https://drbine.substack.com/p/antigen-schnelltests-zur-laienanwendung
Substack Antigen-Schnelltests zur Laienanwendung Die politische Motivierung im Aktencluster 20.01.–28.02.2021
Post #19699 146

Forwarded from Verbales Vitriol (Dr. Sabine Stebel)

Welche Bedeutung haben die freigegebenen BfArM-Akten für die politische und juristische Aufarbeitung?
Während die RKI-Protokolle vor allem die epidemiologische Basis und Alltagsmaßnahmen dokumentieren, legen die freigegebenen E-Mails und Berichte des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die regulatorische Ebene und die Kommunikation mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) offen.
In diesem Video analysieren wir die zentralen Erkenntnisse der BfArM-Dokumente und deren rechtliche Konsequenzen:
Die wichtigsten Themen im Überblick:
Weisungsgebundenheit vs. Unabhängigkeit: Das BfArM ist zwar organisatorisch verselbstständigt, unterliegt aber der vollen Dienst- und Fachaufsicht des BMG.
Der behördliche „Kategoriefehler“: Intern trennten die Behörden strikt zwischen einem Labor-Signal (PCR-Test) und einer tatsächlichen Diagnose. Dennoch diente das reine Messverfahren politisch als fixer Steuerungswert für Grundrechtseingriffe.
Erschütterung der Gerichtsbasis: Die Akten zeigen, dass die vom Bundesverfassungsgericht angenommene „unverschuldete wissenschaftliche Unsicherheit“ exekutiv durch Verwaltungshandeln miterzeugt und dokumentiert wurde.
Mögliche Klagewege: Wie Amtshaftungsklagen (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) oder laufende Verfassungsbeschwerden (wie am Beispiel der Künstlerin Julia Neigel) die Rechtslage neu bewerten können.
https://www.youtube.com/watch?v=azgKFSXNX1A
YouTube Amtshaftung & Ministerialmacht: Was enthüllen die freigegebenen BfArM-Akten? Welche Bedeutung haben die freigegebenen BfArM-Akten für die politische und juristische Aufarbeitung? Während die RKI-Protokolle vor allem die epidemiologische Basis und Alltagsmaßnahmen dokumentieren, legen die freigegebenen E-Mails und Berichte des Bundesinstituts…
Post #19698 130

Forwarded from Verbales Vitriol (Dr. Sabine Stebel)

https://drbine.substack.com/p/die-bedeutung-der-bfarm-akten-fur

Ignoriert die Politik nachweisbare wissenschaftliche Fakten der Experten und entsteht dadurch ein konkreter Gesundheitsschaden bei Bürgern (z. B. durch ein gefährliches Medikament, das nicht rechtzeitig vom Markt genommen wurde), greift das Prinzip der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Der Staat (und im Extremfall die verantwortlichen Personen) kann dann für grob fahrlässige Fehlentscheidungen haftbar gemacht werden.
Die von BfArM-Akten sowie die darauf basierenden Analysen zeigen eine fundamentale Verschiebung in der juristischen und politischen Aufarbeitung der Pandemie. Sie offenbaren, dass die Diskrepanz zwischen behördlichem Fachwissen und politischer Umsetzung die Kerndogmatik des deutschen Grundrechts- und Staatshaftungsrechts berührt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies Klagen gegen die Lockdowns 2021 mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ab. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber habe in einer Situation „tatsächlicher wissenschaftlicher Unsicherheit“ verhältnismäßig und vertretbar gehandelt.
Die BfArM-Akten hebeln diese Argumentation dogmatisch aus:
Eingeschränkte Tatsachenbasis: Das BVerfG entschied auf einer verkürzten Aktenlage. Weder das BfArM noch das PEI wurden im Verfahren als sachkundige Dritte geladen. Das RKI trug vor Gericht primär die politische Steuerungslogik vor, verschwieg jedoch die behördenintern bekannte Testabhängigkeit des Signals.
Institutionelles Versagen: Die wissenschaftliche Unsicherheit war nicht gottgegeben, sondern durch Verwaltungshandeln exekutiv selbst erzeugt. Das BfArM erteilte über 16 Monate hinweg Sonderzulassungen für PCR-Tests nach § 11 MPG, räumte aber intern ein, dass „kein internationaler Standard existiert“, Ct-Werte „nicht vergleichbar sind“ und „keine belastbaren Daten zur Point-of-Care-PCR“ vorliegen.
Verfassungsrechtliche Konsequenz: Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.

Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.


Die Auswertungen des E-Mail-Verkehrs (Referat 93) belegen einen gravierenden Asymmetrie-Effekt: Der gesetzliche Prüf- und Beweismaßstab wurde systematisch an die politisch gewünschte Verfügbarkeit angepasst.

Das systematische Ignorieren und Umgehen fachbehördlicher Bedenken bricht die klassische staatliche Argumentationskette. Der Staat hat Grundrechtsmaßnahmen auf einer Datenbasis verordnet, deren inhärente Mängel er intern genauestens kannte, im Feld jedoch bewusst ignorierte.
Substack Die Bedeutung der BfArM Akten für die Aufarbeitung Ich habe einen IFG ganz ohne Trara und wir wollen nicht blabla bekommen.
Post #19697 218
💉🦠Pfizers Virustatikum Paxlovid bei «Long COVID» wirkungslos

Laut einer neuen Studie hat eine mehrwöchige Behandlung mit dem Virustatikum Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid) bei «Long COVID» keine Wirkung gezeigt. Dabei sei daran erinnert, dass es für die angeblich neue Krankheit, wie auch für «COVID», keine spezifischen Symptome gibt, und dass die Diagnose einzig auf einem für die Diagnostik ungeeigneten SARS-CoV-2-«Test» beruht....
⬇️
https://transition-news.org/pfizers-virustatikum-paxlovid-bei-long-covid-wirkungslos

Paxlovid-Skandal
⬇️;
https://t.me/CoronaSolution/9967

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Post #19695 410
💉🦠Aufruf:
Sabine Stebel und Ben Unscripted an einen Tisch

Ich bitte mit diesem Video um Hilfe aus der Community. Ich möchte Sabine Stebel, die die freigegebenen BfArM-Akten zur PCR-Zulassung analysiert hat, mit dem reichweitenstarken Kanal Ben Unscripted zusammenbringen.

Die neuen Dokumente bestätigen zentrale Kritikpunkte des Kämmerer-Gutachtens und stellen die methodische Grundlage vieler Maßnahmen der ersten Pandemiemonate infrage. Ich hoffe, dass ein gemeinsames Gespräch diese Informationen einer deutlich größeren Öffentlichkeit zugänglich macht.

⬇️ Zum Video:
https://youtube.com/live/JO9_EOhz1Bk?feature=share

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Post #19694 1.57K
🇩🇪💉🦠 ⚖ Deutscher Bundestag:
Aufhebung des Masern-Schutzgesetzes

Am 21. September findet von 13:00 - 14:00 Uhr im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sitzung zur Petition 189940 „Aufhebung des Masernschutzgesetzes/der Masern-Impfpflicht“, die vom Verein MWGFD initiiert wurde, statt.
Dr. Ronald Weikl, stellv. Vorsitzender der MWGFD e.V. und Koordinator der von der MWGFD initiierten „Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz“ wird zusammen mit der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe zusammengestellten Argumente den 26 Abgeordneten des Ausschusses vortragen.

Die Sitzung findet im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus in Berlin statt und wird live im Internet sowie im Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages übertragen.

Auf der offiziellen Seite des Dt. Bundestag wird am Sitzungstag der Zugang zur Liveübertragung unter nachfolgendem Link erscheinen.
https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/sitzungen/1211236-1211236

Interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter können sich unter Angabe von Namen und Geburtsdatum spätestens bis zum 18. September 2026, 12:00 Uhr, beim Sekretariat des Petitionsausschusses, vorzimmer.peta@bundestag.de(E-Mail), anmelden.
Im Falle von Kapazitätsüberschreitungen ist für die Vergabe der Plätze / die Berücksichtigung der Anmeldungen ausschließlich der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich.

Zum Einlass wird ein gültiger Personalausweis benötigt.

Die Polizei beim Deutschen Bundestag führt für Besucherinnen und Besucher sowie für Gäste, die aufgrund einer Anmeldung Zutritt zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages erhalten, auf Grundlage des § 2 Absatz 6c der Hausordnung des Deutschen Bundestages eine Zuverlässigkeitsüberprüfung insbesondere durch Einsichtnahme in das Informationssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag und in das Informationssystem der Polizei (INPOL) durch. Die bei der Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) werden nach Beendigung des Besuches gelöscht beziehungsweise vernichtet.
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Siehe auch hier:
https://t.me/CoronaSolution/19693

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Post #19693 624
💉🦠Geimpfter Gefährder

Die Impfideologie appelliert an die soziale Verantwortung. Als Ungeimpfter sei man ein Krankheitsverbreiter und damit ein Risiko für seine Mitmenschen. Eine aktuelle Meta-Analyse zu den Masern entlarvt einmal mehr die vermeintliche Unbedenklichkeit Geimpfter...
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https://tkp.at/2026/09/10/geimpfte-gefaehrder/

Geimpfte verbreiten Masern:
CDC, WHO und Johns Hopkins bestätigen dies in einer Übersichtsarbeit


In einer neuen systematischen Übersichtsarbeit, an der führende Experten von den CDC, der 🌍 WHO + der Johns Hopkins Universität beteiligt waren, wird festgestellt, d. geimpfte Personen Masern weitergeben können. Sayer Ji berichtet ausführlich über die Studie auf Substack + betont, dass nicht Aktivisten oder Skeptiker, sondern genau jene Personen die Arbeit verfasst haben
⬇️
https://transition-news.org/geimpfte-verbreiten-masern-cdc-who-und-johns-hopkins-bestatigen-es-in-einer

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Post #19692 261
Ave Maria - Mix by Enya

https://youtu.be/GvVKk6JUtR4?=rTzVWEQRODVSIHPW

Pure Gelassenheit mit dieser ätherischen, keltisch inspirierten Interpretation von „Ave Maria“. Dieser Titel, der im unverkennbaren Stil von Enya komponiert wurde, vereint ein majestätisches vollbesetztes Orchester mit einem himmlischen, vielstimmigen lateinamerikanischen Chor und beruhigenden Klängen der keltischen Harfe.

https://youtu.be/GvVKk6JUtR4?=rTzVWEQRODVSIHPW

Pure serenity with this ethereal, Celtic-inspired interpretation of “Ave Maria.” Composed in Enya’s unmistakable style, this piece combines a majestic full orchestra with a heavenly, polyphonic Latin American choir and the soothing sounds of the Celtic harp.

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Post #19691 230
GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 3 von Teil 2 und Teil 1

Zu dem hier bereits mehrfach erwähnten § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BVerfSchG schreibt die Gesetzesbegründung auf Seite 307: „Denkbar wären etwa Fehlinformationen über Tatgelegenheiten, die eine verdeckte Hilfsperson an den Angreifer heranträgt, um seine Angriffsrichtung in unschädliche Handlungen fehlzuleiten.“ Der Staat gibt sich damit selbst die Befugnis, die Zielpersonen des Verfassungsschutzes zu Straftaten anzustiften. Ein solches Verhalten des Staates ist so offensichtlich illegal, dass der so Angestiftete wegen der Tat, zu der er verleitet wurde, nicht verurteilt werden dürfte; das Verfahren wäre vielmehr wegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 197/21). Wenn schon dem in der Gesetzesbegründung exemplarisch illustrierten Anwendungsfall staatlicher Fake-News-Produktion das Odium der Rechtsstaatswidrigkeit anhaftet – wie soll dann der Unabhängige Kontrollrat für einen rechtmäßigen Umgang mit den geheimdienstlichen Eingriffsbefugnissen bürgen? Und welches rechtsstaatlich werthaltige Interesse kann der Staat daran haben, falsche Verdachtsmomente zu generieren?

Und so birgt die von der Bundesregierung angestrebte Geheimdienstreform die Gefahr, dass die Nachrichtendienste gezielt zur systematischen Vernichtung jeder Opposition eingesetzt werden. Dieses Gesetzesvorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Denn es ist gerade dieser Gesetzesentwurf, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht – und zwar schlimmer, als es jede Einzelperson und jeder private Personenverbund es je könnte.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
https://www.youtube.com/watch?v=DB4aswS8PF0

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YouTube #MdFF26 - Vortrag über die Geheimdienstreform 05.09.2026 - Magdeburger Friedensfestival DAS GEHT UNS ALLE AN! Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) und seine "Geheimdienstreform": " ... Was wir heute in diesem Gesetz zu stehen haben, wenn es vom Bundestag beschlossen werden sollte, ist die Lizenz…
Post #19690 195
GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 2 von Teil 1

Fall 1: R schreibt seiner Freundin eine WhatsApp-Nachricht: „Ich liebe Dich, mein Schatz!“ Infolge eines Eingriffs des Verfassungsschutzes kommt bei seiner Freundin aber die Nachricht an: „Verpiss Dich, Du alte Schlampe!“
 Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.

Fall 2: Bedienstete d. Verfassungsschutzes verschaffen sich in Abwesenheit des R Zugang zu dessen Wohnung und schmuggeln dort Schusswaffen hinein, die bei einer wenig später gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei R „gefunden“ werden. Für d Durchsuchung wird ein 30-köpfiges SEK eingesetzt. Politisch „zuverlässige“ Journalisten sind bereits eine Woche zuvor vom beabsichtigten Zugriff informiert worden und filmen, wie R im Bademantel dem SEK die Tür öffnet.
 Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 16 Abs. 6. Die auf diese Weise produzierte Falschinformation, dass R seine angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch mit Waffengewalt durchzusetzen bereit ist, dürfte der Verfassungsschutz nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c bereitstellen. Und dass regierungskonforme Journalisten vorab über den Zugriff informiert werden, mussten wir sowohl im Fall Heinrich XIII. Prinz Reuß als auch im Fall COMPACT beobachten.

Fall 3: Der Verfassungsschutz spielt mithilfe eines Trojaners kinderpornographische Dateien auf den Computer des R. Bei einer Hausdurchsuchung wird der Computer beschlagnahmt, und es werden darauf besagte Dateien „gefunden“. Und wieder wird bereits der SEK-Zugriff von erheblicher, handverlesener Medienöffentlichkeit begleitet.
 Möglich wäre eine solche Maßnahme nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c.

Man wird nun einwenden, dass sämtliche vorstehenden Maßnahmen von dem neu eingerichteten Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden müssen, der im Gesetzesentwurf ebenfalls neu eingerichtet wird (im Folgenden: UKRG) und in diesem Fall durch ein gerichtsähnliches Gremium (§§ 14 ff. UKRG) entscheidet. Das Erfordernis der Vorab-Kontrolle ist in § 34 sowie in § 60 Abs. 4 Satz 2 geregelt. Dieses Gremium, so wird man argumentieren wollen, würde doch niemals die oben genannten Maßnahmen genehmigen.

Ehrlich gesagt: Ich habe da meine Zweifel. Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans kann nach § 14 Abs. 2 UKRG nur werden, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (z.B. BGH, BVerwG) o. Bundesanwalt o. hochrangiger Ministerialbeamter ist o. wer – grob gesprochen – bereits geheimdienstlichen „Stallgeruch“ vorweisen kann. Gewählt werden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, und zwar mit einfacher Mehrheit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UKRG). Da dort die regierungstragenden Fraktionen im Zweifel die Mehrheit stellen, ist sichergestellt, dass nur im Sinne der Bundesregierung politisch „zuverlässige“ Personen zur gerichtsähnlichen Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen sind. Gerade in Corona-Rechtsstreitigkeiten haben vor allem die obersten Bundesgerichte mehrfach bitterlich enttäuscht – mit Ausnahme des wirklich löblichen Urteils des BGH vom 9.3.2026 zur Auskunftspflicht der COVID-Impfstoffhersteller (BGH VI ZR 335/24). Über den 8. Strafsenat des OLG Frankfurt, vor dem der Frankfurter Prinz-Reuß-Prozess verhandelt wird, schrieb unlängst die Journalistin Gisela Friedrichsen, er folge dem federführenden Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts „ergeben“.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a578fd2664e99bc41e93f2b/vorwurf-rechtsterrorismus-im-reichsbuerger-prozess-stimmt-etwas-nicht.html
Nach solchen „ergebenen“ Personen wird man wohl auch Ausschau halten, wenn es um die Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans im Unabhängigen Kontrollrat geht. Und wenn solche Leute einmal gefunden und installiert sind, ist dem Machtmissbrauch der Nachrichtendienste Tür und Tor geöffnet, weil niemand mehr da ist, der sich noch für Grundrechtsschutz interessiert.

Weiter in Teil 3

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DIE WELT Vorwurf Rechtsterrorismus: Im „Reichsbürger“-Prozess stimmt etwas nicht - WELT Seit mehr als zwei Jahren wird jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet, ob sich vielleicht ein Hinweis auf böse Absichten der Angeklagten finden ließe. Ob die Idee einer bewaffneten Erstürmung des Bundestages je eine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist…
Post #19689 209
Prof. Dr. Martin Schwab:
GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 1

Liebe Community,

Auf dem Friedensfestival in Magdeburg, das vom 3.-6.9.2026 stattfand, habe ich am Samstag, den 5.9.2026 einen Vortrag zur geplanten Reform der Nachrichtendienste gehalten:
https://www.youtube.com/watch?v=DB4aswS8PF0

Den insgesamt 732 Seiten (inkl. Gesetzesbegründung) umfassenden Gesetzesentwurf, der vom Bundeskabinett am 12.8.2026 beschlossen wurde, kann man hier abrufen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESI2/GE-ND-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Am 7.9.2026 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/7868), wobei der Entwurf hierin auf 609 Seiten geschrumpft ist. Die nachfolgenden §§-Zitate sind eben diesem Dokument entnommen. §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des neugefassten Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).

Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Geheimdienst erhält, wenn auch nur subsidiär, polizeiliche Aufgaben (siehe z.B. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 1 Nr. 3). Aufklärung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits werden miteinander vermengt.

2. Die Intensität zulässiger Grundrechtseingriffe wird danach gestaffelt, ob eine Bedrohung (§ 3 Abs. 4) – bzw. ein Beteiligter an einer solchen Bedrohung (§ 3 Abs. 5) – beobachtungsbedürftig, erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 7) oder besonders erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 8) ist. Mehrfach ist auch vom Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (§ 3 Abs. 10) für besonders gewichtige Rechtsgüter (§ 3 Abs. 9) die Rede. Die Terminologie des Gesetzesentwurfs greift in Teilen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15; BVerfG, Urteil vom 16.2.2023 – 1 BvR 1547/19).

Was auf dem Papier gut klingt, wird freilich durch die Realität ad absurdum geführt: Der Rollator-Putsch, der seit zweieinhalb Jahren an den Oberlandesgerichten Frankfurt, München und Stuttgart verhandelt wird und der – wenn er den jemals ernsthaft geplant gewesen sein sollte – nach der Vorstellung der angeblich Beteiligten nur hätte funktionieren können, wenn eine internationale, wenn nicht gar intergalaktische „Allianz“ aus edlen weißen Rittern interveniert hätte, würde vermutlich als „konkretisierte Gefahr“ für besonders gewichtige Rechtsgüter eingestuft.

3. Die Grundrechtseingriffe gehen so weit, dass der Verfassungsschutz (nur mit diesem habe ich mich in meinem Vortrag beschäftigt) heimlich Wohnungen betreten (§ 16 Abs. 6), Minderjähre Ü16 als Spitzel einsetzen (§ 18 Abs. 1 Satz 3), Hacker-Angriffe auf private IT-Systeme ausrollen (§§ 25, 26), private Geräte wie z.B. den Computer einer Zielperson unbrauchbar machen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) private Kommunikation vereiteln oder verfälschen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und belastende Falschinformationen für und über seine Zielpersonen produzieren und bereitstellen darf (§ 59 Abs. 2 Buchstaben c und d).

Was auf uns zukommen kann, sei anhand von drei hypothetischen Fallbeispielen illustriert. In das Zentrum dieser Fallbeispiele rücken wir den fiktiven Regierungskritiker R, der mehrfach bei Protestaktionen gegen Regierungsvorhaben gesichtet wurde, auf seinem Social-Media-Kanal mit scharfen Worten über eine Regierungspartei hergezogen hat, dafür wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde und vom Verfassungsschutz unter dem Phänomenbereich “Delegitimierung des Staates“ beobachtet wird.

Der Verfassungsschutz lastet R daher funktionsgefährdende Tätigkeiten (was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert!) an und stuft ihn, da Volksverhetzung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe c als Beteiligten an einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung ein.
(weiter in Teil 2 und Teil 3)

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Post #19688 229
🌿 SWASTI JAPA – PEACE CHANT 🌿
20. September 2026 | Online

Wenn Frieden in der Welt entstehen soll, beginnt die Veränderung dort, wo wir unmittelbar Einfluss haben: in uns selbst.

Alles, was wir als Materie wahrnehmen – unseren Körper, unsere Zellen, DNA, Proteine, Moleküle und Atome und kleiner – ist Teil eines dynamischen Geschehens. Wenn wir der These folgen, dass allem letztlich Schwingung zugrunde liegt, gibt es auf dieser Ebene keine wirkliche Trennung zwischen unserem Inneren und der Welt um uns herum.

Der Swasti Japa – Peace Chant ist eine Einladung, durch die Kraft von Klang, durch Mantra Japa die eigene innere Schwingungsfrequenz bewusst zu verändern und ein Gleichgewicht zu erzeugen – und dadurch Frieden nicht nur als äußere Idee, sondern als inneren Zustand zu erfahren.

🕉 Beginne in dir selbst. Schaffe Frieden im Außen.

📅 20. September 2026
🕥 10:30 Uhr CEST
💻 Online – kostenlos

👉 Teilnahme: Register for the Zoom link

#SwastiJapa #PeaceChant #InnerPeace #WorldPeace #Consciousness #SwamiIsa
Post #19687 220
Russland verstehen verboten

Vortrag von Prof. Dr. Gabriele Krone-Schmalz:

„In der Theorie garantiert Artikel 5 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit. Praktisch sieht die Sache anders aus“, sagte Gabriele Krone-Schmalz beim BSW-Festival der Meinungsfreiheit. „Das gefährdet das demokratische System.“

In ihrem Vortrag spricht die Publizistin über den Missbrauch des Wortes „verstehen“, die US-Strategie, eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland zu torpedieren, die selbstzerstörerische Politik der Bundesregierung im Ukraine-Krieg und einen Weg aus der kriegerischen Sackgasse.
⬇️
https://youtu.be/xl6INAVy_E4?=kT09JYDIuOoRC7m1

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Post #19685 178

Forwarded from CSmedicus | Corona-Solution

✏️Veranstaltung Hamm
Wie haben sich gesellschaftl. Werte während + seit d. Corona-Krise verändert? Welche Chancen + Risiken ergeben sich aus Entscheidungen d. Zeit + wie können sie heute sachlich, differenziert + auf Grundlage verschied. fachl. Perspektiven eingeordnet werden?

2 Themenkomplexe:
1. Werte wie Vertrauen + Mitgefühl als Fundament funktionierender Gesellschaft
2. Aktuelle Kenntnisse ü. modfizierte mRNA-Produkte + Folgen f. d. Menschen

Einladung Interessengemeinschaft Gesundheit (IgG).
2 Vorträge + anschließ. Austausch mit

Dr. Dirk V. Seeling:
„Werte – Nutzen, Missbrauch + Beliebigkeit seit Corona“
Dr. Andreas Bermpohl:
„Corona-Impfstoffe auf mRNA-Basis
“

Dr. Seeling ist promovierter Psychologe, systemischer Coach, Stressforscher, Autor, Herausgeber, Netzwerker.
Dr. Bermpohl ist Molekularbiologe, promovierter Genetiker + Dozent sowie Beauftragter f. biolog. Sicherheit nach GenTG.

📅 19. September 2026, 17–21 Uhr
📍 Europasaal, Römerstraße 18, 59075 Hamm
🎟 Eintritt frei – Spenden
willkommen.
Post #19684 496
🦠Die Daten sind da – doch die Regierung will sie nicht auswerten

Der Wille zu einer echten Analyse der Corona-Impfstoffsicherheit fehlt in Deutschland: Eine parlamentarische Anfrage in Brandenburg brachte ans Licht, dass man immense medizinische Datensätze unangetastet ließ, anstatt kritische Untersuchungen vorzunehmen, die Licht ins Dunkel bringen könnten.

Die AfD-Abgeordnete Christina Baum sieht darin Vorsatz und spricht von einer Verletzung der staatlichen Fürsorgepflicht.
⬇️
https://report24.news/impfschaeden-in-brandenburg-die-daten-sind-da-doch-die-regierung-will-sie-nicht-auswerten/?feed_id=62238

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Post #19683
CSmedicus | Corona-Solution pinned «Ein ungewöhnlicher Blick hinter die Kulissen amerikanischer Gesundheitspolitik. Interview mit Lehland Lehrman durch Dr. Dirk Seeling: 🇺🇸 💉 🦠 🇪🇺 Kennedy, Impfstoffe, Milliarden – was Europa daraus lernen kann Was passiert gerade in der amerikanischen G…»
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