Ignoriert die Politik nachweisbare wissenschaftliche Fakten der Experten und entsteht dadurch ein konkreter Gesundheitsschaden bei Bürgern (z. B. durch ein gefährliches Medikament, das nicht rechtzeitig vom Markt genommen wurde), greift das Prinzip der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Der Staat (und im Extremfall die verantwortlichen Personen) kann dann für grob fahrlässige Fehlentscheidungen haftbar gemacht werden.
Die von BfArM-Akten sowie die darauf basierenden Analysen zeigen eine fundamentale Verschiebung in der juristischen und politischen Aufarbeitung der Pandemie. Sie offenbaren, dass die Diskrepanz zwischen behördlichem Fachwissen und politischer Umsetzung die Kerndogmatik des deutschen Grundrechts- und Staatshaftungsrechts berührt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies Klagen gegen die Lockdowns 2021 mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ab. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber habe in einer Situation „tatsächlicher wissenschaftlicher Unsicherheit“ verhältnismäßig und vertretbar gehandelt.
Die BfArM-Akten hebeln diese Argumentation dogmatisch aus:
Eingeschränkte Tatsachenbasis: Das BVerfG entschied auf einer verkürzten Aktenlage. Weder das BfArM noch das PEI wurden im Verfahren als sachkundige Dritte geladen. Das RKI trug vor Gericht primär die politische Steuerungslogik vor, verschwieg jedoch die behördenintern bekannte Testabhängigkeit des Signals.
Institutionelles Versagen: Die wissenschaftliche Unsicherheit war nicht gottgegeben, sondern durch Verwaltungshandeln exekutiv selbst erzeugt. Das BfArM erteilte über 16 Monate hinweg Sonderzulassungen für PCR-Tests nach § 11 MPG, räumte aber intern ein, dass „kein internationaler Standard existiert“, Ct-Werte „nicht vergleichbar sind“ und „keine belastbaren Daten zur Point-of-Care-PCR“ vorliegen.
Verfassungsrechtliche Konsequenz: Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.
Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.
Die Auswertungen des E-Mail-Verkehrs (Referat 93) belegen einen gravierenden Asymmetrie-Effekt: Der gesetzliche Prüf- und Beweismaßstab wurde systematisch an die politisch gewünschte Verfügbarkeit angepasst.
Das systematische Ignorieren und Umgehen fachbehördlicher Bedenken bricht die klassische staatliche Argumentationskette. Der Staat hat Grundrechtsmaßnahmen auf einer Datenbasis verordnet, deren inhärente Mängel er intern genauestens kannte, im Feld jedoch bewusst ignorierte.