GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 2 von Teil 1
Fall 1: R schreibt seiner Freundin eine WhatsApp-Nachricht: „Ich liebe Dich, mein Schatz!“ Infolge eines Eingriffs des Verfassungsschutzes kommt bei seiner Freundin aber die Nachricht an: „Verpiss Dich, Du alte Schlampe!“
Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.
Fall 2: Bedienstete d. Verfassungsschutzes verschaffen sich in Abwesenheit des R Zugang zu dessen Wohnung und schmuggeln dort Schusswaffen hinein, die bei einer wenig später gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei R „gefunden“ werden. Für d Durchsuchung wird ein 30-köpfiges SEK eingesetzt. Politisch „zuverlässige“ Journalisten sind bereits eine Woche zuvor vom beabsichtigten Zugriff informiert worden und filmen, wie R im Bademantel dem SEK die Tür öffnet.
Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 16 Abs. 6. Die auf diese Weise produzierte Falschinformation, dass R seine angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch mit Waffengewalt durchzusetzen bereit ist, dürfte der Verfassungsschutz nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c bereitstellen. Und dass regierungskonforme Journalisten vorab über den Zugriff informiert werden, mussten wir sowohl im Fall Heinrich XIII. Prinz Reuß als auch im Fall COMPACT beobachten.
Fall 3: Der Verfassungsschutz spielt mithilfe eines Trojaners kinderpornographische Dateien auf den Computer des R. Bei einer Hausdurchsuchung wird der Computer beschlagnahmt, und es werden darauf besagte Dateien „gefunden“. Und wieder wird bereits der SEK-Zugriff von erheblicher, handverlesener Medienöffentlichkeit begleitet.
Möglich wäre eine solche Maßnahme nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c.
Man wird nun einwenden, dass sämtliche vorstehenden Maßnahmen von dem neu eingerichteten Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden müssen, der im Gesetzesentwurf ebenfalls neu eingerichtet wird (im Folgenden: UKRG) und in diesem Fall durch ein gerichtsähnliches Gremium (§§ 14 ff. UKRG) entscheidet. Das Erfordernis der Vorab-Kontrolle ist in § 34 sowie in § 60 Abs. 4 Satz 2 geregelt. Dieses Gremium, so wird man argumentieren wollen, würde doch niemals die oben genannten Maßnahmen genehmigen.
Ehrlich gesagt: Ich habe da meine Zweifel. Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans kann nach § 14 Abs. 2 UKRG nur werden, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (z.B. BGH, BVerwG) o. Bundesanwalt o. hochrangiger Ministerialbeamter ist o. wer – grob gesprochen – bereits geheimdienstlichen „Stallgeruch“ vorweisen kann. Gewählt werden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, und zwar mit einfacher Mehrheit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UKRG). Da dort die regierungstragenden Fraktionen im Zweifel die Mehrheit stellen, ist sichergestellt, dass nur im Sinne der Bundesregierung politisch „zuverlässige“ Personen zur gerichtsähnlichen Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen sind. Gerade in Corona-Rechtsstreitigkeiten haben vor allem die obersten Bundesgerichte mehrfach bitterlich enttäuscht – mit Ausnahme des wirklich löblichen Urteils des BGH vom 9.3.2026 zur Auskunftspflicht der COVID-Impfstoffhersteller (BGH VI ZR 335/24). Über den 8. Strafsenat des OLG Frankfurt, vor dem der Frankfurter Prinz-Reuß-Prozess verhandelt wird, schrieb unlängst die Journalistin Gisela Friedrichsen, er folge dem federführenden Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts „ergeben“.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a578fd2664e99bc41e93f2b/vorwurf-rechtsterrorismus-im-reichsbuerger-prozess-stimmt-etwas-nicht.html
Nach solchen „ergebenen“ Personen wird man wohl auch Ausschau halten, wenn es um die Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans im Unabhängigen Kontrollrat geht. Und wenn solche Leute einmal gefunden und installiert sind, ist dem Machtmissbrauch der Nachrichtendienste Tür und Tor geöffnet, weil niemand mehr da ist, der sich noch für Grundrechtsschutz interessiert.
Weiter in Teil 3
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