GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 3 von Teil 2 und Teil 1
Zu dem hier bereits mehrfach erwähnten § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BVerfSchG schreibt die Gesetzesbegründung auf Seite 307: „Denkbar wären etwa Fehlinformationen über Tatgelegenheiten, die eine verdeckte Hilfsperson an den Angreifer heranträgt, um seine Angriffsrichtung in unschädliche Handlungen fehlzuleiten.“ Der Staat gibt sich damit selbst die Befugnis, die Zielpersonen des Verfassungsschutzes zu Straftaten anzustiften. Ein solches Verhalten des Staates ist so offensichtlich illegal, dass der so Angestiftete wegen der Tat, zu der er verleitet wurde, nicht verurteilt werden dürfte; das Verfahren wäre vielmehr wegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 197/21). Wenn schon dem in der Gesetzesbegründung exemplarisch illustrierten Anwendungsfall staatlicher Fake-News-Produktion das Odium der Rechtsstaatswidrigkeit anhaftet – wie soll dann der Unabhängige Kontrollrat für einen rechtmäßigen Umgang mit den geheimdienstlichen Eingriffsbefugnissen bürgen? Und welches rechtsstaatlich werthaltige Interesse kann der Staat daran haben, falsche Verdachtsmomente zu generieren?
Und so birgt die von der Bundesregierung angestrebte Geheimdienstreform die Gefahr, dass die Nachrichtendienste gezielt zur systematischen Vernichtung jeder Opposition eingesetzt werden. Dieses Gesetzesvorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Denn es ist gerade dieser Gesetzesentwurf, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht – und zwar schlimmer, als es jede Einzelperson und jeder private Personenverbund es je könnte.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
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