Prof. Dr. Martin Schwab:
GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Teil 1
Liebe Community,
Auf dem Friedensfestival in Magdeburg, das vom 3.-6.9.2026 stattfand, habe ich am Samstag, den 5.9.2026 einen Vortrag zur geplanten Reform der Nachrichtendienste gehalten:
https://www.youtube.com/watch?v=DB4aswS8PF0
Den insgesamt 732 Seiten (inkl. Gesetzesbegründung) umfassenden Gesetzesentwurf, der vom Bundeskabinett am 12.8.2026 beschlossen wurde, kann man hier abrufen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESI2/GE-ND-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Am 7.9.2026 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/7868), wobei der Entwurf hierin auf 609 Seiten geschrumpft ist. Die nachfolgenden §§-Zitate sind eben diesem Dokument entnommen. §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des neugefassten Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Das Wichtigste in Kürze:
1. Der Geheimdienst erhält, wenn auch nur subsidiär, polizeiliche Aufgaben (siehe z.B. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 1 Nr. 3). Aufklärung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits werden miteinander vermengt.
2. Die Intensität zulässiger Grundrechtseingriffe wird danach gestaffelt, ob eine Bedrohung (§ 3 Abs. 4) – bzw. ein Beteiligter an einer solchen Bedrohung (§ 3 Abs. 5) – beobachtungsbedürftig, erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 7) oder besonders erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 8) ist. Mehrfach ist auch vom Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (§ 3 Abs. 10) für besonders gewichtige Rechtsgüter (§ 3 Abs. 9) die Rede. Die Terminologie des Gesetzesentwurfs greift in Teilen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15; BVerfG, Urteil vom 16.2.2023 – 1 BvR 1547/19).
Was auf dem Papier gut klingt, wird freilich durch die Realität ad absurdum geführt: Der Rollator-Putsch, der seit zweieinhalb Jahren an den Oberlandesgerichten Frankfurt, München und Stuttgart verhandelt wird und der – wenn er den jemals ernsthaft geplant gewesen sein sollte – nach der Vorstellung der angeblich Beteiligten nur hätte funktionieren können, wenn eine internationale, wenn nicht gar intergalaktische „Allianz“ aus edlen weißen Rittern interveniert hätte, würde vermutlich als „konkretisierte Gefahr“ für besonders gewichtige Rechtsgüter eingestuft.
3. Die Grundrechtseingriffe gehen so weit, dass der Verfassungsschutz (nur mit diesem habe ich mich in meinem Vortrag beschäftigt) heimlich Wohnungen betreten (§ 16 Abs. 6), Minderjähre Ü16 als Spitzel einsetzen (§ 18 Abs. 1 Satz 3), Hacker-Angriffe auf private IT-Systeme ausrollen (§§ 25, 26), private Geräte wie z.B. den Computer einer Zielperson unbrauchbar machen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) private Kommunikation vereiteln oder verfälschen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und belastende Falschinformationen für und über seine Zielpersonen produzieren und bereitstellen darf (§ 59 Abs. 2 Buchstaben c und d).
Was auf uns zukommen kann, sei anhand von drei hypothetischen Fallbeispielen illustriert. In das Zentrum dieser Fallbeispiele rücken wir den fiktiven Regierungskritiker R, der mehrfach bei Protestaktionen gegen Regierungsvorhaben gesichtet wurde, auf seinem Social-Media-Kanal mit scharfen Worten über eine Regierungspartei hergezogen hat, dafür wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde und vom Verfassungsschutz unter dem Phänomenbereich “Delegitimierung des Staates“ beobachtet wird.
Der Verfassungsschutz lastet R daher funktionsgefährdende Tätigkeiten (was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert!) an und stuft ihn, da Volksverhetzung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe c als Beteiligten an einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung ein.
(weiter in Teil 2 und Teil 3)
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