Wer darf wie schnüffeln und was darf man verwenden?
Im Verfahren gegen die angeblichen Sächsischen Separatisten in Dresden haben verschiedene Behörden aus verschiedenen Ländern auf verschiedener rechtlicher Grundlage Telefongespräche mitgehört, Geräte ausgelesen und Daten erhoben. Die spannende Frage ist jetzt: Was davon ist verwertbar?
In der Strafprozeßordnung ist die Frage recht eindeutig geregelt: Erst muß es einen konkreten Verdacht geben, dann kann ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft z.B. das Abhören eines Telefonanschlusses anordnen – und dann können die derart erlangten Daten auch im Verfahren verwendet werden.
Vorliegend ist es nun etwas anders gelaufen. Das Material hat der Verfassungssschutz geliefert, und der hat wiederum andere Regeln, wann er schnüffeln darf: Hier gilt das G10-Gesetz. Die Geheimdienste stellen den Antrag, jemanden überwachen zu dürfen, an das jeweilige Innenministerium, was die Überwachung genehmigt. Informiert wird zudem die sog. G10-Kommission, eine Gruppe von Abgeordneten des Bundestages bzw. jedes Landtages, welche also genau erfährt, wer warum abgehört und ausgespäht wird. Diese soll die Überwachung quasi überwachen. In der G10-Kommission des Bundestages sitzen übrigens praktischerweise nur Vertreter von CDU/CSU, SPD und Grünen.
Im Dresdner Großverfahren werden nun Daten, die der Verfassungsschutz erhoben hat, im Gerichtsverfahren verwendet, was den Widerstand der Verteidiger auf den Plan ruft. Warum? Weil die Regeln der Strafprozeßordnung eben nicht eingehalten worden sind. Geheimdienste erheben Daten zu einem völlig anderen Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Staat (offiziell) oder die Herrschaft der regierenden Parteien und ihrer Hintermänner (tatsächlich). Und dafür gelten (wie oben kurz skizziert) völlig andere Regeln. Die Staatsanwaltschaft dagegen erhebt Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, und dafür gibt es die Strafprozeßordnung, die diesbezüglich erheblich strenger ist.
Doch es wird nun noch wilder: Der Verfassungsschutz hatte vorliegend seine Informationen vom FBI erhalten. Natürlich hat auch diese amerikanische Behörde ihre strengen Regeln – wenn es US-Bürger betrifft. Für den Rest der Menschheit gelten keine Beschränkungen. Die darf man ohne Gerichtsbeschluß bespitzeln, beschatten, abhören, online-überwachen - oder auch per Drohne erschießen. Ein ausländischer Dienst, der absolut ohne Regeln Daten erhoben hat, hat diese also einem inländischen Geheimdienst übermittelt, der das mit seinen Regeln irgendwie in Einklang bringt – und nun sollen sie in einem deutschen Strafprozeß verwendet werden, dessen Regeln ihre Erhebung und Erlangung definitiv in keinster Weise entsprechen.
Das Oberlandesgericht war dennoch der Meinung, den Geheimdiensten und sonstigen Behörden solle man grundsätzlich vertrauen, daß sie Daten ordnungsgemäß und legal erheben. Da die Verteidigung anderer Meinung ist und dies auch sehr ausführlich begründet, wird die Frage nun zunächst zurückgestellt.
Ach ja, und das FBI ist sich selbst nicht ganz klar, ob die übermittelten Daten vor Gericht verwendet werden dürfen. Auf ein- und demselben Dokument steht einmal “Darf nicht in rechtlichen Verfahren verwendet werden” und einmal “darf in rechtlichen Verfahren verwendet werden”. Tolles Arbeiten!
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@martinkohlmann
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