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„MAJESTÄTSBELEIDIGUNG“ ALS STRAFTAT – DREHT SICH JETZT DER WIND?
Teil 1

Liebe Community.

Wie t-online am 15.10-2026 berichtete,
https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_101482894/halle-ermittlungen-gegen-juedische-studenten-nach-synagogen-protest.html?utm_source=firefox-newtab-de-de
ermittelt die Staatsanwaltschaft aktuell gegen jüdische Studenten, die den stellvertretenden Vorsitzenden des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt, Hans-Thomas Tillschneider, als „Nazi“ beschimpft haben sollen. Ihnen wird die Beleidigung einer Person des öffentlichen Lebens (§§ 185, 188 StGB) vorgeworfen.

Das ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert:

Zum einen halten es die Ermittlungsbehörden für strafrechtlich relevant, wenn jemand mit der Beschimpfung einer Person als „Nazi“ leichtfertig um sich wirft. Noch im Jahr 2017 hatte das LG Hamburg die Bezeichnung von Alice Weidel als „Nazi-Schlampe“ für rechtlich zulässig gehalten, dabei aber den satirischen Kontext dieser Äußerung betont (LG Hamburg vom 11.05.2017 – 324 O 217/17). Das LG Hamburg hatte seinerzeit den Fall freilich nicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, sondern in einem Zivilrechtsstreit: Alice Weidel hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, den NDR zur Unterlassung dieser Äußerung zu verurteilen.

Zum anderen sind die Ermittlungsbehörden bereit, die Beleidigung von Personen des öffentlichen Lebens auch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen einen Politiker der AfD richtet, und dies auch dann, wenn die Beleidigung mithilfe eines NS-Vergleichs verübt wird. In einem lesenswerten Artikel bei Haintz Media vom 13.10.2024 sind zahlreiche Fälle aufgelistet, in denen Beschimpfungen der AfD oder einzelner AfD-Politiker, die mithilfe von NS-Parallelen verübt worden waren, ohne jede rechtliche Konsequenz geblieben sind.
https://haintz.media/artikel/recht/doppelmoral-der-justiz-diskrepanz-in-der-behandlung-von-gruenen-und-afd-kritik/

Nicht in diesem Artikel aufgelistet ist die Äußerung der hessischen Linken-Politikerin Bianca Deubel „Alle AfDler gehöre in die Gaskammer“. Darüber hatte seinerzeit die Gießener Allgemeine am 23.2.2021 berichtet:
https://www.giessener-allgemeine.de/kreis-giessen/linden-ort848774/shitstorm-politikerin-linke-linden-stadtparlament-twitter-gaskammer-afd-gewaltaufruf-falsch-verstanden-kreis-giessen-90213237.html

Den Bericht bei t-online vom 15.10.2026 bewerte ich wie folgt:

1. Es ist begrüßenswert, wenn Staatsanwaltschaften und Gerichte die Beschimpfung anderer als „Nazi“ oder „rechtsextrem“ als justiziabel erachten. Der gebotene Respekt vor den NS-Opfern verlangt, der willkürlichen Gleichsetzung missliebiger Persönlichkeiten mit Nazis und Rechtsextremen rechtlich Einhalt zu gebieten. Wer jemanden in diese Ecke stellt, der nicht nachweislich einer solchen Gesinnung anhängt, banalisiert das Treiben jener, die wirklich mit einer ausländerfeindlichen und rassistischen Agenda unterwegs sind, und verharmlost damit das NS-Unrecht.

2. Es ist begrüßenswert, wenn die Justiz – endlich – dazu übergeht, Politiker aller Parteien rechtlich mit demselben Maß zu messen. Solange § 188 StGB in Kraft ist, ist er zugunsten sämtlicher Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ohne Rücksicht auf deren Weltanschauung anzuwenden. Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens sind freilich die Grenzen der Meinungsfreiheit sehr weit gezogen: Wer sich in den öffentlichen Meinungskampf begibt, und vor allem wer politische Ämter bekleidet, muss in der Lage sein, auch scharfen Gegenwind auszuhalten. § 188 StGB ist nicht dazu da, die Befindlichkeiten dünnhäutiger Politiker zu schützen.

3. Insgesamt ist die persönliche Ehre von Personen des öffentlichen Lebens aber nicht schutzwürdiger als die persönliche Ehre von Privatpersonen. Deshalb sollte § 188 StGB ersatzlos gestrichen werden.
(weiter 👇 Teil 2)
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