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Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell @martinschwab · 12.1K subscribers
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MUTIGE ÄRZTE UND FURCHTBARE JURISTEN
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)

Es wird Aufgabe der rechtswissenschaftlichen Forschung sein, die Charakteristika jenes besonderen Unrechtsmoments zu präzisieren, welches das Attribut „furchtbar“ rechtfertigt. Ich versuche hier eine erste Annäherung. Bei den folgenden Akteuren wird man – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über das Verdikt „furchtbarer Jurist“ nachdenken müssen (ich bin wohlgemerkt in den nachstehenden 13 Beispielsfällen noch nicht endgültig festgelegt):

(1) Richter, die sich einbildeten, sie wüssten besser als die angeklagten Ärzte, wie man die Masken- oder Impfunfähigkeit diagnostiziert, und deshalb jene Ärzte verurteilten, obwohl diese die Patienten nachweislich in deren Anwesenheit untersucht hatten. Die Art und Weise, wie kritische Ärzte dafür verfolgt wurden, dass sie der polit-medialen Lügenpropaganda ihr medizinisches Fachwissen und ihr persönliches Gewissen entgegensetzten, muss bei der juristischen Aufarbeitung der Corona-Zeit ganz oben stehen.

(2) ein Staatsanwalt, der ein Maskenattest für unrichtig hielt, welches der angeklagte Arzt für eine Patientin ausgestellt hatte, die sexuellen Missbrauch hatte erleben müssen: Jener Staatsanwalt hatte in seinem Plädoyer und – nachdem jener Arzt freigesprochen worden war – nachfolgend auch in der Revisionsbegründung vorgetragen, der Arzt hätte der Patienten keine Maskenuntauglichkeit attestieren, sondern eine Psychotherapie verordnen müssen (mit dem Ziel, dass sie irgendwann wieder eine Maske tragen kann?). Diesen Fall habe ich selbst vor Gericht erlebt.

(3) Richter, die in einem Strafverfahren wegen angeblich falscher Impfbescheinigungen Geständnisse verwerteten, die die Polizei bei den Patienten des angeklagten Arztes regelrecht erpresst hatte (das ist in einem Verfahren passiert, an dem ich selbst nicht mitgewirkt habe, über das mir aber während des laufenden Prozesses von der Verteidigung intensiv berichtet wurde).

(4) eine Richterin, die, nachdem die Verteidigung einen Befangenheitsantrag angekündigt hat, kurzerhand die mündliche Verhandlung schließt und den Verteidigern droht, sie mithilfe des Wachschutzes aus dem Gerichtssaal zu entfernen (auch das habe ich selbst erlebt). Verhandelt werden sollte die Anklage gegen eine einer Frau, die sich angeblich einen falschen Impfausweis hatte ausstellen lassen. Als die Verteidigung vortrug, was für ein Nebenwirkungsprofil die Chargen in jenem Impfausweis auf dem Portal „How Bad Is My Batch?“ aufweist, erklärte die Richterin, darauf lasse sie sich nicht ein. Die Stellung des Befangenheitsantrags torpedierte sie auf die beschriebene Weise.

(5) eine Oberstaatsanwältin in Bayern, die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Bußgeldsache wegen angeblichen Verstoßes gegen die Maskenpflicht auf einer Corona-Demo deutlich machte, dass sie die Gesundheit des Einzelnen eiskalt auf dem Altar kollektiver Gesundheit zu opfern bereit ist. Der Betroffene (so nennt man den Angeklagten im Bußgeldverfahren) hatte das Attest erhalten, weil er eine Trichterbrust und dadurch bedingt ein erheblich reduziertes Lungenvolumen hat. In der erstinstanzlichen Verhandlung war er auch bereit gewesen, das nachzuweisen, doch interessierte sich das Gericht nicht dafür. Auf das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Gesundheit des Betroffenen sei keinen Deut weniger wert als die Gesundheit jener, die er vielleicht mir irgendwas anstecke, erwiderte jene Oberstaatsanwältin, die Maskenpflicht diene der Eindämmung des Virus; demgegenüber hätten die Interessen des Betroffenen zurückzutreten (auch diesen Fall habe ich selbst erlebt). Im Klartext bedeutet dies: Soll der Betroffene doch unter der Maske verrecken, Hauptsache, er steckt niemanden an. Eine solche Argumentation bedeutet zivilisatorisch den Rückfall ins finsterste Mittelalter.
(weiter 👇 Teil 3)
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