Die Aktenlage zeigt Masken als klassischen Fall eines Notfall-Sonderzulassungsregimes. Rechtsgrundlage ist zunächst § 11 Abs. 1 MPG (Sonderzulassung durch das BfArM), später zusätzlich die auf § 5 Abs. 2 IfSG gestützte Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV). Die zeitliche und institutionelle Choreografie unterscheidet sich systematisch vom Umgang mit Arzneimitteln wie Ivermectin oder von der bedingten Arzneimittelzulassung der mRNA-Präparate.
https://www.youtube.com/watch?v=k0SCSvQacYM
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Forwarded from Verbales Vitriol (Dr. Sabine Stebel)
YouTube Regulatorischen Behandlung von medizinischen Gesichtsmasken im Schriftverkehr zwischen BfArM und BMG Dieses Video basiert auf dem Artikel Regulatorischen Behandlung von medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2/KN95) im Schriftverkehr zwischen BfArM (Referat 93) und BMG. https://drbine.substack.com/p/regulatorischen-behandlung…