Covid-Instrumentarium soll bleiben – aus der Sicht von ABF Schweiz fehlt weiterhin eine unabhängige und evidenzbasierte Aufarbeitung
👉 ABF Schweiz hat deshalb die Online-Petition «Keine Teilrevision des Epidemiengesetzes ohne Aufarbeitung» lanciert. Wer diese Forderung unterstützt, findet die Petition hier: https://abfschweiz.ch/nein-zum-epg/
❗️Die Debatte im Ständerat hat deutlich gemacht: Die während der Covid-Zeit eingesetzten Instrumente sollen auch für künftige Gesundheitskrisen zur Verfügung stehen.
Ständerätin Maya Graf (Grüne/BL) sagte zu Art. 40 und zur Haltung der kantonalen Gesundheitsdirektoren:
Im Gegenteil, sie waren einverstanden und haben ganz bestimmt gesagt, dass sie dieses Instrumentarium möchten.
Quelle
Gemeint sind weitreichende Massnahmen gegenüber der Bevölkerung:
• Maskenpflicht,
• Schutzkonzepte,
• Kontaktdatenerhebung sowie
• Einschränkende Vorschriften für Veranstalter, Institutionen und Betriebe.
👉 Der Ständerat hat dieses Instrumentarium grundsätzlich beibehalten.
Ständerätin Maya Graf stellte am Schluss ihres zweiten Votums im Rahmen der Debatte noch ihre persönliche Meinung über das Grundrecht zur körperlichen Unversehrtheit dar:
Dann möchte ich noch ein Wort zu den Grundrechten sagen. Es wurde von den Kolleginnen und Kollegen - jetzt von den Herren Germann und Schwander, zuvor von Frau Friedli - betont, es sei ein Grundrecht, die Freiheit zu haben, sich nicht impfen zu lassen, oder irgendetwas zu tun, obwohl eine Gesundheitskrise herrscht. Es gibt aber auch ein Grundrecht auf Leben und auf den Schutz des Lebens. Ich finde, es geht um eine Abwägung. Die Freiheit geht immer so weit, bis sie eben die Freiheit des Anderen betrifft. Das ist die Abwägung, die wir heute vornehmen. Quelle
🔺Aus Sicht von ABF Schweiz ist genau das problematisch:
1. Bevor Instrumente und Massnahmen aus der Covid-Zeit dauerhaft im Epidemiengesetz verankert und für zukünftige Krisen bereitgehalten werden, braucht es eine umfassende, unabhängige und evidenzbasierte Aufarbeitung ihrer Wirksamkeit, Verhältnismässigkeit und Folgen.
2. Die körperliche Unversehrtheit ist als Teil der persönlichen Freiheit ausdrücklich in Art. 10 Abs. 2 BV geschützt.
Der Kerngehalt eines Grundrechts ist unantastbar. Durch die Teilrevision des EpG geraten wir jedoch in grosse Gefahr, dass «politisch opportun erscheinende Meinungen» künftig wichtige Grundrechte aushebeln könnten.
Der Bundesrat und die parlamentarische Mehrheit verweisen demgegenüber auf bereits erfolgte (interne) Evaluationen und die parlamentarische Aufarbeitung, die ebenfalls nicht unabhängig erfolgte.
🔺Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Als Nächstes befassen sich die SGK-N und der Nationalrat mit der Vorlage. Jetzt informieren, weiterverbreiten und die weitere parlamentarische Beratung aufmerksam begleiten. Mehr Informationen: https://abfschweiz.ch/teilrevision-epidemiengesetz/
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