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Dr. DatenschutzMit dem EU Kids Act gegen Cybergroominghttps://www.dr-datenschutz.de/wp-content/uploads/2024/05/europa-19.jpg Die EU-Kommission hat am 16./17.09.2026 ihren Vorschlag für den sog. EU Kids Act zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt vorgestellt. Wir erläutern die neuen Pläne und werfen dabei ein besonderes Augenmerk auf die Frage, welche Mechanismen die Verordnung zum Schutz vor Cybergrooming vorsieht.
Was ist der EU Kids Act?Der neue, von EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen vorgestellte Verordnungsvorschlag zum EU Kids Act – „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“ – betrifft unter anderem soziale Medien, Video-Sharing-Dienste, Online-Spiele sowie KI-Assistenten und Chatbots.
Er basiert auf vier Säulen:
1. Altersabhängiger Zugang zu sozialen MedienDer Zugang zu sozialen Medien soll in Zukunft gestaffelt nach Alter erfolgen:
*
Unter 13 Jahren: Der Zugang zu sozialen Medien ist verboten. Möglich bleiben eigens konzipierte kinderfreundliche Video-Angebote über Konten, die Erziehungsberechtigte verwalten, begrenzt auf eine Stunde täglich.
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13 bis 15 Jahre: Angedacht sind hier sogenannte „Mini-Konten“, auf die Jugendliche über das Konto der Erziehungsberechtigten zugreifen, mit eingeschränkten Funktionen, begrenzten sozialen Kontakten und für höchstens eine Stunde pro Tag.
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Ab 15 Jahren: Hier wird ein eigenes Konto möglich sein, allerdings nur, wenn der Anbieter zuvor nachweist, dass sein Dienst „sicher“ ist.
2. Safety-by-DesignEine sicherere Gestaltung von digitalen Angeboten wird verpflichtend. Vorgesehen sind unter anderem
* private Profile als Standardeinstellung,
* Einschränkungen unerwünschter Kontakte durch Fremde,
* deaktivierte Geolokalisierung sowie Kamera- und Mikrofonzugriffe,
* Schutz vor manipulativen und suchtfördernden Gestaltungselementen (z. B. Infinite Scroll) und
* einfache Funktionen zum Blockieren und Stummschalten.
KI-Assistenten sollen standardmäßig deaktiviert sein und keine emotionale Abhängigkeit fördern.
3. Datenschutzfreundliche AltersüberprüfungUm die Einhaltung der o. g. Grenzen zu garantieren, müssen Plattformen das Alter der Nutzer verifizieren. Dies soll idealerweise datensparsam geschehen, etwa über die in Entwicklung befindliche digitale Identität der EU (EUDI-Wallet) oder sichere Drittanbieter.
4. Effektive DurchsetzungDie Verantwortung für die sichere Gestaltung soll stärker bei den Anbietern liegen. Insbesondere sehr große Online-Plattformen müssen Compliance-Pläne vorlegen, die durch unabhängige Prüfer bewertet werden können. Es wird eine „Beweislastumkehr“ erreicht, indem Anbieter aufgefordert sind, die Rechtmäßigkeit ihrer Produkte nachzuweisen.
Cybergrooming als große Gefahr im NetzCybergrooming bezeichnet das gezielte Einwirken Erwachsener auf Kinder im Netz, um sexuelle Handlungen oder Aufnahmen zu erreichen. In Deutschland ist nach § 176b StGB bereits der Versuch strafbar, und zwar seit 2020. Um ein Randphänomen handelt es sich nicht: Nach einer aktuellen Befragung der Landesanstalt für Medien NRW hat eines von fünf Kindern zwischen acht und siebzehn Jahren Cybergrooming erlebt. Eine beachtliche Zahl.
Gefährlich wird es durch drei Eigenschaften:
1.
Geschwindigkeit und Menge: Ein einzelner Täter kann viele Kinder parallel ansprechen. Das LKA NRW legt in Scheinkindoperationen mit künstlicher Intelligenz Profile von Kindern bis dreizehn Jahren an. Bei einem Actionday im Juni 2026 dauerte es eine halbe Stunde, bis der erste Ermittler eindeutige Fotos erhielt, obwohl er im Chat mehrfach betonte, zwölf Jahre alt zu sein.
2.
Die Leichtigkeit der Täuschung: Ein behauptetes Alter kostet nichts, und KI-generierte Profile sind in Minuten fertig.
3.
Die Vertrauensbrücke: Kinder werden nicht von völlig Unbekannten angeschrieben, sondern z.B. über einen Mitschüler, der den angeblich Gleic[...]
Nichts ist umsonst. Bezahlt man für einen Messenger-Dienst nicht mit Geld, dann mit seinen Nutzerdaten.
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