Polizei darf nicht alle Chat-Nachrichten lesenErmittlungsbehörden müssen künftig höhere Anforderungen erfüllen, wenn sie bei Verdächtigen nicht nur neue, sondern auch alte Nachrichten lesen wollen.
Bislang galt die Auswertung von Chat-Nachrichten rechtlich als eine einfache Telekommunikationsüberwachung. Der BGH hält sie nun aber für eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung schaltet sich die Polizei direkt auf das Handy des Verdächtigen und kann die dort geschriebenen Nachrichten mitlesen, bevor die Messenger-Dienste sie verschlüsseln. Die Ermittler können so die gängigen Verschlüsselungen umgehen und Nachrichten mitlesen.
Der aktuelle BGH-Beschluss hat ganz praktische Folgen für die Arbeit von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Denn sie dürfen nur noch neue Chat-Nachrichten auswerten. Das sind Nachrichten, die der Verdächtige erst nach der Richteranordnung schreibt. Alte Nachrichten, die in den Wochen und Monaten vorher geschrieben wurden und noch auf dem Handy gespeichert sind, dürfen die Ermittler hingegen bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht beachten.
"Wir haben in letzter Zeit tausende Fälle gehabt, in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat. Aus unserer Sicht war das immer ohne Rechtsgrundlage. Das ist so nun nicht mehr zulässig", sagt Strafverteidigerin Pinar. Der Bundesgerichtshof habe damit das sogenannte IT-System-Grundrecht gestärkt.
Ermittlungsbehörden dürfen auf ältere Nachrichten jetzt nur noch zugreifen, wenn sie eine sogenannte Online-Durchsuchung beantragen und ein Richter diese anordnet. Dafür gelten aber strengere Anforderungen als für eine Telekommunikationsüberwachung. Eine Online-Durchsuchung ist nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig.
Aktenzeichen: 3 StR 495/25
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