Artikel 110 StGB stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen zwar öffentliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine hoheitlichen Befugnisse haben. Das bedeutet, dass sie nicht dieselben Durchsetzungs- oder Zwangsmittel wie der Staat besitzen, um ihre Aufgaben oder Entscheidungen direkt gegenüber Bürgern durchzusetzen. Auch wenn hier von öffentlichen Urkunden die Rede ist wird eindeutig definiert, wer hoheitliche Befugnisse hat.
Nur staatliche Behörden, denen explizit solche hoheitlichen Rechte verliehen werden, haben diese besonderen Befugnisse.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
"Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden."
https://t.me/staats_simulation
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StGB Art 110 und Fazit.pdf183.3 KB
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