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StGB Art 110 und Fazit.pdf183.3 KB
Artikel 110 StGB stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen zwar öffentliche Aufgaben wahrnehmen, jedoch keine hoheitlichen Befugnisse haben. Das bedeutet, dass sie nicht dieselben Durchsetzungs- oder Zwangsmittel wie der Staat besitzen, um ihre Aufgaben oder Entscheidungen direkt gegenüber Bürgern durchzusetzen. Auch wenn hier von öffentlichen Urkunden die Rede ist wird eindeutig definiert, wer hoheitliche Befugnisse hat.

Nur staatliche Behörden, denen explizit solche hoheitlichen Rechte verliehen werden, haben diese besonderen Befugnisse.
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