Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob ein ärztliches Gesundheitszeugnis (bloß unterstellt, im jeweiligen Einzelfall liegt überhaupt ein solches vor) schon deshalb „unrichtig“ ist, weil der Arzt / die Ärztin vor Ausstellung des Attest keine Untersuchung vorgenommen hat, heißt es in dem wissenschaftlichen Beitrag „Kann denn Wahrheit Lüge sein? Oder: Kann ein richtiges Gesundheitszeugnis ein unrichtiges sein (§ 278 StGB)?“ – Zur urkundenstrafrechtlichen (Nicht-)Bewehrung ärztlicher Untersuchungspflichten“ von Dr. Martin Heuser, publiziert in ZSTW 2026, 138 (2), Seite 193 – 242, u.a. (Zitat)
„Eine heute noch immer gleichwohl bedenkenlos fortgeführte Praxis dieser Art erklärt hingegen mit jedem neuen Judikat, an das Analogieverbot im Strafrecht (§ 1 StGB) sowie an geltendes Verfassungsrecht (Art. 103 Abs. 2 GG) – auch achtzig Jahre
nach Ende der NS-Unrechtsherrschaft – nicht gebunden zu sein. Jedenfalls wird dies, sofern man diese Ansicht an ihren eigenen Maßstäben für andere messen darf, vor dem Hintergrund des heute von jedem angehenden Juristen geforderten juristischen Allgemeinwissens um das NS-Unrecht, stets stillschweigend miterklärt sein, soweit überzeugende gesetzliche Gründe für eine Fortführung der erstmals 1940 während der NS-Herrschaft begründeten Rechtsansicht des RG nicht zuvor ausdrücklich offengelegt werden.“
Quelle:
https://www.degruyterbrill.com/de/document/doi/10.1515/zstw-2026-3004/html
Dieser Befund, der erst nach Lektüre des gesamten Beitrags so richtig erfasst werden kann, ist eine schallende Ohrfeige für die gesamte Rechtsprechung, die sich dieser Rechtsprechung des Reichtsgerichts aus dem Jahre 1940 angeschlossen hat.
Die Details dieses Beitrags sind äußerst lesenswert und offenbaren erst die ganze Dimension dieses Justizskandals.
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