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Dieses Problem kann leicht behoben werden, denn das Kirchenasyl unterliegt keiner gesetzlichen Grundlage im Asyl- oder Aufenthaltsgesetz. Tatsächlich handelt es sich um eine 2015 beschlossene Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche. Weitergehende landesspezifische Regelungen bestehen nicht.
Das BAMF selbst gibt Auskunft, dass eine anstehende Überstellung in einen anderen Dublin-Staat keine Gewährung von Kirchenasyl begründet. Nur in Einzelfällen unzumutbarer Härte kann das Kirchenasyl als Ultima Ratio greifen. In der Praxis aber haben Kirchen oftmals illegalen Einwanderern Asyl gewährt, um dem Dublin-Verfahren zu entfliehen. Für diesen Missbrauch des Asylprinzips müssen sich die entsprechenden Kirchenvertreter verantworten, zumindest aber muss die Vereinbarung zum Kirchenasyl zwischen Bund und Kirche aufgekündigt werden. Da auf Landesebene keine rechtliche Bindung an diese Vereinbarung besteht, könnte Thüringen entsprechende Änderungen erwirken.
Der Rechtsstaat darf sich nicht von fehlgeleiteten, religiösen Institutionen zähmen lassen. Thüringen sollte als Beispiel vorangehen. Eine echte Migrationswende beginnt mit der Reaktivierung nationalen Rechts – auf allen Ebenen. Ich werde den nötigen Antrag in das kommende Plenum einbringen.
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