Briefwahlbetrug wurde erst durch eine Gesetzesänderung im November 1989 erheblich vereinfacht
Früher gab es in Deutschland bei der Briefwahl ein wichtiges Sicherheitselement, welches Ende 1989 abgeschafft wurde. Wahlscheine aus den Wahlbriefen müssen seitdem nicht mehr mit dem Wahlscheinverzeichnis abgeglichen werden. Wer Briefwahlunterlagen fälschen oder sich aneignen kann, der kann dadurch (unter Begehung einer Straftat) mit erheblich verbesserten Erfolgsaussichten mehrfach an der Wahl teilnehmen.
Die beigefügten Screenshots stammen aus dem Bundesgesetzblatt und zeigen die alten Gesetzestexte, die Änderung von 1989, und den aktuellen Gesetzestext.
⚠️ Bis 1989: Wahlscheine (eidesstattliche Erklärung aus der Briefwahl) wurden mit dem Wahlscheinverzeichnis abgeglichen. Zusätzlich eingesendete Wahlbriefe wären leicht aufgefallen.
⚠️ Seit 1990: kein ‼️ Abgleich mehr von Wahlscheinen mit dem Wahlscheinverzeichnis‼️ Wer Briefwahlunterlagen fälschen oder darauf zugreifen kann, kann (strafbar) viele Extra-Stimmen abgeben – mit geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit.
⚠️ Seit 2009: Briefwahl ohne Hinderungsgrund möglich. Briefwahlanteil steigt in den Folgejahren signifikant.
⚠️ Seit 2021: Briefwahlanteil explodiert, nachdem im Rahmen der Corona-Krise Briefwahl empfohlen wurde.
⚠️ Je mehr angeforderte Briefwahlunterlagen nicht zurückgesendet werden, desto mehr Fälschungen können theoretisch eingereicht werden, ohne aufzufallen.
⚠️ Inzwischen: Online-Druckereien bieten Druck von Wahlumschlägen und Stimmzetteln an.
⚠️ Inzwischen: Briefwahlstatistiken werfen Fragen auf.
Quellen:
BWO 1965
BWO 1975
BWO 1985
Gesetzesänderung 1989
BWO 2025
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@AngelaAusPoing
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