Eine eigenhändige Unterschrift wird vom Unterzeichner persönlich mit der Hand auf dem konkreten Dokument angebracht.
Ein eingescanntes Unterschriftenbild ist nur eine grafische Kopie einer Unterschrift und weist für sich genommen weder nach, wer sie eingefügt hat, noch ob das Dokument danach verändert wurde.
Eine elektronische Signatur verknüpft elektronische Signaturdaten mit dem Dokument; nur die qualifizierte elektronische Signatur ist nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Post #12017
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RA Ludwig - Querdenkeranwalt 💥 Fehlende Unterschriften bei Corona-Verordnungen 💥 Genau damit beschäftige ich mich derzeit in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock. Ich habe mir die Corona-Verordnungen Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Frühjahr 2020 noch einmal genau…

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