Die Forderung, § 130 StGB grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen und die Grenzen strafbarer Äußerungen wieder auf ein rechtsstaatlich erträgliches Maß zurückzuführen, halten wir für richtig.
Uns ist bewusst, dass das Bundesverfassungsgericht § 130 Abs. 3 StGB für verfassungsgemäß und auch mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar hält. Gerade diese Rechtsprechung halten wir jedoch für falsch.
Strafgesetze müssen so bestimmt sein, dass der Bürger grundsätzlich erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Gerade bei Äußerungsdelikten sollte dieser Grundsatz besonders streng gelten.
Problematisch wird es insbesondere dort, wo der Staat historische Aussagen nicht mehr allein der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung überlässt, sondern bestimmte Äußerungen unter Strafe stellt. Wissenschaft lebt davon, dass auch vermeintlich gesicherte Erkenntnisse grundsätzlich überprüfbar bleiben.
Wie weit die Rechtslage reicht, zeigt die Rechtsprechung zur Strafverteidigung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich selbst ein Strafverteidiger nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar machen kann, wenn er im Rahmen der Verteidigung einen Beweisantrag stellt, mit dem der Holocaust geleugnet wird.
Das halten wir mit unserem Verständnis eines freiheitlichen Rechtsstaats für unvereinbar. Ein Strafverteidiger muss die Interessen seines Mandanten innerhalb der prozessualen Regeln vertreten und Beweisanträge stellen können, ohne wegen der darin unter Beweis gestellten Behauptung selbst eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Staatlich festgelegte Grenzen dafür, welche historischen Auffassungen öffentlich vertreten oder zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden dürfen, halten wir für Ausdruck eines autoritären Staatsverständnisses.
Wer die Meinungsfreiheit verteidigt, muss sie gerade dort verteidigen, wo eine Auffassung als falsch, abstoßend oder unerträglich empfunden wird. Für gesellschaftlich akzeptierte Aussagen braucht niemand ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
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