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Forwarded from Rolf Kron

Strafverfahren gegen Dr. med. Ruke Wyler

Mit der Anklageschrift vom 26. März 2025 und den Ergänzungen vom 07. Mai 2025 reicht die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt H. Fleischhackl beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Anklage gegen Dr. med. Ruke Wyler ein. Die Anklage lautet gemäss Art. 318 StGB auf Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses mehrfach begangen in der Zeit von 03.09.2020 bis 29.01.2022 in Bern.

Der Tatbestand von Art. 318 StGB verlangt ausdrücklich, dass das unwahre Zeugnis, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt ist. In casu handelt es sich ausschliesslich um 80 Maskenatteste. Wo der unberechtigte Vorteil genau zu finden ist, wenn jemand keine Maske tragen kann, das wurde in der Anklageschrift nicht ausgeführt. Staatsanwalt Fleischhackl erwähnt, dass den dispensierten Personen der Aufenthalt ohne Maske in der Schule und anderen öffentlichen Räumen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. Der unrechtmässige Vorteil wird nicht umschrieben und kann auch nicht erahnt oder sonstwie herausgefunden werden.

Weiter führt Fleischhackl aus, dass Wyler die Beurkundung eines falschen Gesundheitszustandes, nämlich das Bestehen von gesundheitlichen Gründen, welche ein Maskentragen verunmöglichen, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies sei ihr als Versuch des falschen ärztlichen Zeugnisses vorzuwerfen.

Die Urteilseröffnung erfolgte am 10. September 2026 im Amthaus in Bern. Der Gerichtssaal war bis auf den letzten Platz gefüllt. Es wären bestimmt noch mehr Zuschauer gekommen. Das Regionalgericht lässt es nicht zu, dass auf einen grösseren Gerichtssaal gewechselt wird. So waren dann 16 Zuschauer und 3 Journalisten anwesend.

Die Urteilsberatung dauerte über ein Jahr. Der Richter hat entschieden, dass Wyler in 79 von 80 Anklagepunkten freigesprochen wird. Der „einsame“ Schuldspruch gilt dem Fall von Cyrill Pinto. Dieser Fall ist bereits abgeschlossen und die Busse bezahlt. Pinto ist ein Medienschaffender, der das Vertrauen von Wyler ausnutzte und sich ein Maskendispens unter falschen Angaben erschlichen hatte.

Der Richter begründete die 79 Freisprüche unter anderem mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er erwähnte mehrmals, dass dies eher ein Vorteil sei für Dr. med. Ruke Wyler, da die Zeit für sie gearbeitet habe. Es lägen nun neue Studien vor, die das Maskentragen als gesundheitsschädigend beurteilen. Aha, so ist das?

Des Weiteren hätte jeder konkrete Fall beurteilt werden müssen, und es hätte nachgewiesen werden müssen, wo die Anamnese nicht korrekt erstellt wurde. Staatsanwalt Fleischhackl konnte nicht nachweisen, dass eine Abklärung der Patienten nicht stattgefunden hat und eine angebliche fehlende Konsultation konnte nicht nachgewiesen werden. Eine Pauschalbegründung reicht nicht aus, die Anklageschrift ist ungenau betreffend der Zeugnisse und enthält keine Unstimmigkeiten. Auch wenn eine ärztliche Diagnose nicht stimmt, macht dies das Zeugnis nicht per se unwahr.

Ein Arzt oder eine Ärztin muss eine Beratung oder Behandlung möglichst sorgfältig durchführen. Dies kann vor Ort durch eine Konsultation oder auch am Telefon vorgenommen werden. Art. 7 der Standesregel FMH regelt die Fernbehandlung und Telemedizin in der Schweiz. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob eine telemedizinische Behandlung möglich ist.

Ausserdem gibt es keine Garantie auf eine Vollständigkeit des Patientendossiers. Dieses darf unvollständig sein, denn es ist nicht auf Strafprozesse ausgelegt.

Mit einer bedingten Strafzumessung für Pinto, von 40 Tagessätzen à CHF 110.00 wird noch etwas abgemahnt. Auf Verfahrenskosten wird wegen der Verletzung des Beschleunigungsverbots verzichtet. Eine Genugtuung oder Entschädigung wird nicht ausgezahlt, denn die Hausdurchsuchung habe ja nur kurz gedauert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es besteht die Hoffnung, dass Staatsanwalt Fleischhackl nicht in Berufung gehen wird.

Artikel von Christa Urech

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