⚖INFORMATIONSKRIEG MIT DEN MITTELN DES STRAFRECHTS
Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1)
Wenn man Kriegsberichterstattung zur Kenntnis nimmt, darf man, so meine ich, erst einmal gar nichts glauben – egal von welcher Seite. Und es kann bei der Einordnung der Berichterstattung helfen, die Frage zu stellen, wer von dem Krieg profitiert. Finanzieren vielleicht dieselben Akteure, die die berichtenden Medien finanzieren, auch die Rüstungsindustrie? Wenn ja: Kann das vielleicht einen Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung haben? Wie verhält es sich mit der Möglichkeit, dass einzelne Akteure beide Seiten des Krieges finanzieren? Werden dann vielleicht auch die Medien auf beiden Seiten finanziert? Der EuGH hat die Chance verpasst, diesen Fragen auf den Grund zu gehen.
Der EuGH legitimiert mit seinem Urteil vom 2.7.2026 – C-67/25 knallharte Pressezensur. In einer liberalen Demokratie ist dies nicht hinnehmbar – und zwar völlig unabhängig davon, wie man den Sender RT Deutsch inhaltlich bewertet. Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh), wo es schlicht heißt „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“, wird im hier besprochenen Urteil noch nicht einmal zitiert. Dabei ist die EuGRCh auch für die EU-Rechtsetzungsorgane bindend. Der EuGH hätte daher die Zensur-Verordnungen der EU an Art. 11 Abs. 2 EuGRCh messen müssen – und hat eben dies leider versäumt.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
News + Anmeldung: Web 📌 YouTube 📌 Rumble
👉 Telegram 📌 Facebook
http://www.csmedicus.org
❤️ Förderbeitrag 🙏
Post #18713
210