Sind Blockaden der Zugangswege oder von Straßen, Häusern ein legitimiertes Mittel der Demokratie?Eine weitere wesentliche Passage zur Begrenzung:
Wir alle kennen noch die Bilder der Klimaretter, die sich auf Straßen geklebt haben, Sitzblockaden durchführten und manchmal von der Polizei weggeräumt wurden, manchmal aber auch sitzen gelassen wurden. Erst 2025 hat das Bundeverfassungsgericht als höchstes Gericht noch über dem Bundesverwaltungsgericht die Blockade einer Demonstration verurteilt. Andere Gegendemonstrationen mit Sitzblockaden, die friedlich, spontan und den Kommunikationsanteil (für was demonstriert ihr?) hochasugeprägt hatten, waren hingegen ein legitimes Mittel des demokratischen Protestes.
Das Urteil der des BVerfG, 2025: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/10/rs20251001_1bvr242820.html
„Bei einer Zusammenkunft ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn sie – über die bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe hinaus – ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber einem Störungselement ankäme. Sofern eine Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und sie nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, fällt sie mangels Versammlungseigenschaft nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.“
„Es ist für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.“Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde des Blockadeteilnehmers zurück und bestätigte die Strafbarkeit nach § 21 VersammlG wegen grober Störung. Der Beschwerdeführer hatte sich mit einem Transparent an vorderster Stelle der Blockade beteiligt, um den Aufzug der anderen Versammlung zu vereiteln.
Dieser Beschluss präzisiert die Grenzen der Versammlungsfreiheit bei gezielten Blockaden und gilt als Leitentscheidung für vergleichbare Fälle, unabhängig von der konkreten politischen Ausrichtung. Der vollständige Text ist auf der Website des BVerfG abrufbar.
Wichtig für die Ordner einer Demonstration, Kundgebung, Parteitag: Die Polizei muss die betreffenden "Störer" entfernen. Als Organisator gehen wir hohe strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken ein, wenn wir die Störer selbst entfernen, solange kein Recht auf Selbstverteidigung ausgeübt wird.
Fazit: Bei näherer Betrachtung machen im Rechtssystem viele Regeln Sinn.
Trotzdem ist die Umsetzung der rechtlichen Rechtsprechung je Bundesland und Polizeieinsatzleiter sehr unterschiedlich, wie wir in Corona-Zeiten alle sehr schmerzhaft erleben konnten. Ohne Polizei, Strafverfolgungs- und -Durchgriffsrecht wäre jedoch kein Parteitag mehr aufgrund der gespaltenen Gesellschaft u. Radikalisierung der politischen Flügel möglich.
Ohne Dialogbereitschaft und Aufrufe für gewaltvolle Demonstrationen hat JEDE Partei und Gruppierung ihr Recht verloren, in unserer Demokratie zu existieren, geschweige auch noch Steuergelder zu bekommen.
Ohne diese Grundregeln ist gesellschaftliches Leben miteinander nicht möglich. Stoppt jede Form von Radikalisierung und Extremismus, auch den der Blockaden, da dies eine passive Gewalt ist, die einen demokratischen Meinungsbildungsprozess zu unterbinden versucht.
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