Zur Medienmitteilung von ABF Schweiz, 17.09.2026
Das Bundesgericht stützt die Kündigungen zweier Swiss-Flugbegleiterinnen, die sich dem betrieblichen Covid-Impfobligatorium widersetzt hatten. Die Tragweite dieser Urteile reicht jedoch weit über die beiden Betroffenen hinaus: In Zukunft wird sich jeder Arbeitgeber auf diese Urteile berufen dürfen und seiner Belegschaft neuartige Präparate ohne jeden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit und der Sicherheit mittels Weisung aufnötigen können. Er braucht sich nur darauf zu berufen, dies sei betrieblich notwendig.
🔺Besonders brisant: Selbst unter der Annahme, die Covid-Impfung stelle wegen unsicherer Langzeitfolgen einen «schweren Eingriff in die Rechtssphäre» dar, gewichtet das Bundesgericht die betrieblichen Interessen der SWISS höher als die körperliche Unversehrtheit der Angestellten.
🔺Die Konsequenz dieser Argumentation ist enorm: Selbst wenn eine angeordnete medizinische Behandlung noch nicht erprobt ist und zu dauerhaften körperlichen Schäden, Invalidität oder im Extremfall zum Tod führen könnte, soll das betriebliche, operative Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegen.
🔺Nach schweizerischer und nach internationaler Rechtsordnung steht der Schutz von Leib und Leben jedoch immer über betrieblich-ökonomischen Interessen.
❗️Darüber hinaus geht es noch um sehr viel mehr als um die körperliche Unversehrtheit.
Es geht um eines der elementarsten Schutzprinzipien der modernen Grundrechtsordnung: Kein Mensch darf ohne seine freiwillige, informierte Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden. Der UNO-Pakt II hält dieses Verbot ausdrücklich fest; es gehört zu den zwingenden Grundprinzipien, von denen auch im Notstand nicht abgewichen werden darf und welches durch Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung im schweizer Verfassungsrecht bestätigt wurde (das absolute Verbot erniedrigender, unmenschlicher Behandlung).
Darauf hatten die Anwälte der Flugbegleiterinnen ausdrücklich hingewiesen.
🔺Mit seinen aktuellen Urteilen gibt das Bundesgericht eine absolute verfassungsrechtliche Schutzschranke auf: Den bisher ohne Asnahme geltenden Schutz vor einer unfreiwilligen (aufgenötigten) Teilnahme an einer versuchsähnlichen medizinischen Behandlung, ohne vollumfängliche Information und mit potentiell schwerwiegenden Nebenwirkungen.
Aus Sicht von ABF Schweiz droht hier eine gefährliche Verschiebung: Was öffentlich-rechtlich unter gar keinen Umständen durchgesetzt werden kann, darf nicht über das private Arbeitsverhältnis durch die Hintertür umgangen werden (Art. 35 Abs. 1 und 3 BV).
Die neue Rechtspraxis des Bundesgerichts betrifft nicht nur das Flugpersonal der SWISS. Sie betrifft potenziell sämtliche Arbeitnehmer in der Schweiz und hat somit Gesetzescharakter.
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